SATZUNG der Gesellschaft "European Association for Computer Science Logic" e.V. I. NAME, SITZ UND ZWECK DER GESELLSCHAFT 1. NAME, SITZ Die Gesellschaft e.V. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Heidelberg. 2. ZWECK Die Gesellschaft verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke mit dem Ziel, die Wissenschaft auf dem Gebiet der Logik und der Informatik, insbesondere deren gemeinsamen wissenschaftlichen Belange zu foerdern und die Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis zu vertiefen. Die Gesellschaft foerdert insbesondere die internationale Kooperation. Zu diesem Zweck veranstaltet sie in der Regel jaehrlich eine internationale wissenschaftliche Tagung "Computer Science Logic". Der Verein ist selbstlos taetig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsmaessigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Koerperschaft fremd sind, oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen beguenstigt werden. Die Gesellschaft kann die Verfolgung ihrer Zwecke auch durch eine mittelbare Foerderung vornehmen, soweit dies nicht gegen die abgabenrechtlichen Grundsaetze verstoesst, die fuer den steuerbeguenstigten Zweck der Gemeinnuetzigkeit gelten. Eine zulaessige mittelbare Verfolgung der Vereinszwecke kann unter anderem auch in der Weise erfolgen, dass die Gesellschaft Spenden sowie vergleichbare Mittel beschafft oder solche an wissenschaftliche Einrichtungen (z.B. Universitaeten) fuer deren steuerbeguenstigte Zwecke weiterleitet. Ein wissenschaftlicher Geschaeftsbetrieb findet nicht statt. II. MITGLIEDSCHAFT UND BEITRAEGE 3. MITGLIEDSCHAFT Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft koennen Einzelpersonen, juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen werden, die bereit sind, die Ziele der Gesellschaft zu unterstuetzen. Ueber die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gruenden abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. 4. BEITRAEGE Die Mitglieder zahlen Beitraege, deren Hoehe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Jahresbeitrag ist in den ersten beiden Monaten des Geschaeftsjahres zu zahlen. 5. GESCHAEFTSJAHR Das Geschaefstjahr laeuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. III. VERWALTUNG DER GESELLSCHAFT 6. ORGANE Organe der Gesellschaft sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung c) der wissenschaftliche Beirat 7.VORSTAND Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und 7 weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister sowie die anderen Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung nach einem zeitlich gestaffelten Verfahren gewaehlt, dessen Einzelheiten durch die Geschaeftsordnung geregelt werden. Die Amtsdauer betraegt 5 Jahre. Sie verlaengert sich jedoch bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulaessig. Der Vorstand waehlt einen Schriftfuehrer und einen Tagungskoordinator aus seiner Mitte. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind unabhaengig voneinander zeichnungsberechtigt und bilden den engeren Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB. 8. RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDS Dem Vorstand obliegt die Ausfuehrung der Beschluesse der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vermoegens der Gesellschaft. Der Vorstand fasst seine Beschluesse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich eine Geschaeftsordnung geben. Der Vorstand hat speatestens 6 Monate nach Ablauf des Geschaeftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen und durch 2 Rechnungspruefer pruefen zu lassen. Der gepruefte Jahresabschluss ist zusammen mit dem Vermerk der Rechnungspruefer der Mitgliederversammlung vorzulegen. 9. GESCHAEFTSFUEHRUNG Der Schriftfuehrer erledigt die laufenden Geschaefte nach Weisung des Vorstands und ist diesem gegenueber verantwortlich. 10. ORDENTLICHE UND AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung - in der Regel im Rahmen der internationalen wissenschaftlichen Jahrestagung "Computer Science Logic" - statt, und darueber hinaus bei Bedarf oder wenn mindestens ein Fuenftel der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter durch schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist soll ausreichend bemessen sein (mindestens vier Wochen). Der Vorsitzende des Vorstandes - im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter - leitet die Mitgliederversammlung. 11. AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Jahresberichts ueber das abgelaufene Geschaeftsjahr nebst dem Bericht ueber die Pruefung des Jahresabschlusses b) Beschlussfassung ueber die Annahme des Jahresabschlusses und ueber die Entlastung des Vorstandes c) Wahl der Rechnungspruefer d) Wahl des Vorstandsvorsitzenden, seines Stellvertreters, des Schatzmeisters und der uebrigen Mitglieder des Vorstandes e) Vorschlag an den Vorstand fuer Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats f) Beschlussfassung ueber Satzungsaenderungen g) Aufloesung der Gesellschaft Ueber die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 12. STIMMRECHT, BESCHLUSSFASSUNG In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Beschluesse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los. Satzungsaenderungen koennen nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden beschlossen werden. Sollte weniger als die Haelfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so muss auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung unter allen stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen; in diesem Fall genuegt 3/4 Mehrheit der schriftlich abgegebenen Stimmen. Zur Aufloesung der Gesellschaft bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. 13. WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden durch den Vorstand in der Regel aus der Vorschlagsliste der Mitgliederversammlung fuer 5 Jahre berufen. Die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirats soll auch die nationale Repraesentanz innerhalb Europas beruecksichtigen. Der wissenschafltiche Beirat beraet den Vorstand in fachlichen Fragen. Insbesondere hat der Vorstand den Rat der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats in Fragen einzuholen, die die Ausgestaltung der internationalen wissenschaftlichen Jahrestagung "Computer Science Logic" betreffen. IV. AUFLOESUNG DER GESELLSCHAFT Bei Aufloesung der Gesellschaft wird das Vermoegen wissenschaftlichen Einrichtungen (z.B. einer Universitaet) zugefuehrt. BEschluesse ueber die kuneftige Verwendung des Vermoegens duerfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgefuehrt werden.